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   LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05   

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https://dejure.org/2008,69214
LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05 (https://dejure.org/2008,69214)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2008 - 5 O 521/05 (https://dejure.org/2008,69214)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 5 O 521/05 (https://dejure.org/2008,69214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    250.000,00 EUR Schmerzensgeld aufgrund einer Querschnittslähmung nach dem Umstürzen eines Baumes auf ein Autodach; Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ein an eine Straße angrenzendes Waldgrundstück mit dem darauf befindlichen Baumbestand; Bemessung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.10.1973 - VI ZR 115/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldes

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden sein kann, desto höher ist das Maß dessen, was einem Verkehrssicherungspflichtigen zuzumuten ist (vgl. zu vorstehendem Artikel von Wilhelm Schneider in VersR 2007, 743 ff., 744 mit Hinweis auf BGH VersR 1974, 88 [BGH 30.10.1973 - VI ZR 115/72] und 2005, 279).

    Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Verkehrssicherungspflichtige die Straßenbäume in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall zu überprüfen hat (BGH VersR 1974, 88 [BGH 30.10.1973 - VI ZR 115/72] ).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat jeder, der eine mögliche Gefahrenlage für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt (in Ausnahmefällen auch derjenige, der lediglich auf sie einzuwirken im Stande ist) z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs, die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist oder auch nur dadurch, dass er Bäume pflanzt oder unterhält, von denen Gefahren für Dritte ausgehen können, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BGH z.B. in VersR 2002, 247 = NJW-RR 2002, 525 [BGH 04.12.2001 - VI ZR 447/00] ; VersR 2003, 1319, 2006 [BGH 15.07.2003 - VI ZR 155/02] , 803).

    Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden (BGH VersR 2003, 1319 [BGH 15.07.2003 - VI ZR 155/02] ).

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Denn wenn ein Straßenbaum nicht kontrolliert wurde, ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (BGH NJW 2004, 1381 [BGH 04.03.2004 - III ZR 225/03] ).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Denn wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht der hiesigen Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen ( BGH 16.1.2001 - VI ZR 381/99 ).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Danach ist die Baumkontrolle in angemessenen Abständen durchzuführen (BGH VersR 2005, 843 = NJW 2004, 3328 [BGH 02.07.2004 - V ZR 33/04] ; AgrarR 2005, 410).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung sind alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, vordergründig Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen), außerdem der Grad des Verschuldens des Verpflichteten, die wirtschaftliche Verhältnisse beider Teile usw. (vgl. hierzu BGH VersR 1955, 615).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden genügt dabei die bloße Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten (BGH NJW 1991, 2707 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89] ; 1998, 160; 2001, 3414).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Der Schädiger hat auch für psychische Fehlverarbeitung der haftungsausfüllenden Folgewirkungen eines Unfalles einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH ZfS 1998, 93; DAR 1998, 63, [BGH 11.11.1997 - VI ZR 376/96] NJW 1998, 810 [BGH 11.11.1997 - VI ZR 376/96] ).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden genügt dabei die bloße Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten (BGH NJW 1991, 2707 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89] ; 1998, 160; 2001, 3414).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
    Für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden genügt dabei die bloße Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten (BGH NJW 1991, 2707 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89] ; 1998, 160; 2001, 3414).
  • BGH, 11.12.1956 - VI ZR 286/55

    Schmerzensgeldrente bei dauerndem schweren Körperschaden

  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 217/63

    Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der

  • LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08

    Erstattung der Prozesskosten des Gegners

    Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, ist unzulässig.

    In einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängigen Rechtsstreit, welcher bis dato zwischen der ### Baucenter GmbH (als Klägerin) und dem Beklagten beim Landgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen 5 O 521/05 geführt worden war, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2006 im Rahmen eines Parteiwechsels als Partei kraft Amtes seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Klägerseite, während zeitgleich die bisherige Klägerin ihr Ausscheiden raus dem Prozess erklärte, und führte den Prozess fort.

    die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, für unzulässig zu erklären;.

    Der Kläger verteidigt sich gegenüber dem mit der Drittwiderklage geltend gemachten Anspruch mit der Behauptung, der Ausgang des Prozesses 5 O 521/05 Landgericht Dortmund sei für ihn in dem Zeitpunkt, in dem er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin seinen Beitritt zum Rechtsstreit erklärte, nicht absehbar gewesen.

    Die Kammer hat die Akte 5 O 521/05 LG Dortmund beigezogen.

    Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Drittwiderbeklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn der drittwiderbeklagte Insolvenzverwalter, indem er dem beim LG Dortmund zu dem Aktenzeichen 5 O 521/05 geführten Rechtsstreit beigetreten ist und diesen fortgeführt hat, einen Prozess wissentlich ohne Erfolgsaussichten und in Kenntnis der Tatsache, dass der mögliche gegnerische Kostenerstattungsanspruch aus der Masse nicht erfüllt werden kann, geführt hätte.

    Vielmehr ist der beigezogenen Akte 5 O 521/05 LG Dortmund zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des durch den widerbeklagten Insolvenzverwalter erklärten Beitritts zu dem Rechtsstreit die Erfolgsaussichten der dortigen Klage von einer Beweisaufnahme abhängig waren, die erst in der Folgezeit durchgeführt wurde.

  • VG Berlin, 16.12.2021 - 1 K 4.18
    Die VTA-Methode ist ein anerkanntes Verfahren, um die Standfestigkeit von Bäumen einzuschätzen und in der Rechtsprechung für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 - I-11 U 38/13, juris Rn. 14 f. und Urteil vom 24. September 2004 - 9 U 158/02, juris Rn. 9; LG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2008 - 5 O 521/05, juris, Rn. 73; OLG Celle, Urteil vom 17. April 2002 - 9 U 299/01, juris Rn. 6; LG Chemnitz, Urteil vom 20. Februar 2001 - 8 O 1054/00, DAR 2001, 513).
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